Kleingewerbe.de

Gründerleitfaden für Kleingewerbetreibende
Was ist ein Kleingewerbe? Wie erfolgt die Gewerbeanmeldung? Infos zu Rechtsform & Steuerpflichten!

Gewerbefreiheit: Unternehmen Sie ruhig etwas!

Auf den folgenden Seiten finden Sie Antworten auf die wichtigsten Fragen rund um die Gründung eines Kleingewerbes. Sie erfahren …

Zuvor jedoch ein paar Vorbemerkungen. Es gibt eine Menge Anlässe und gute Gründe für die Gründung eines Kleingewerbes – hier ein paar Beispiele:

So bunt und vielfältig die Beweggründe für Kleingründungen sein mögen, in einem sind sich angehende Selbstständige und Unternehmer einig: Deutschland macht es Gründungswilligen schwer, einen eigenen Betrieb zu gründen. Die gute Nachricht: Nach unseren Erfahrungen stimmt das gar nicht. In vielen Fällen sind die formalen Hürden vor der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit oder der Beginn eines Kleingewerbes viel niedriger als landläufig vermutet wird! Immerhin gilt in Deutschland die Berufs- und Gewerbefreiheit:

Sieht man vom tatsächlich überregulierten Handwerk und einigen anderen Branchen ab, stehen diese Freiheitsrechte auch nicht nur auf dem Papier: Finanz-, Gewerbe- und andere Ämter haben hierzulande zwar einen schlechten Ruf. Dass Beamte und andere Bürokraten jede unternehmerische Aktivität im Keim ersticken, trifft jedoch nicht zu. Wer die auf den nächsten Seiten zusammengestellten Informationen kennt und die überschaubaren Melde- und Steuerpflichten befolgt, kann und darf die meisten legalen Geschäfte weitgehend ungestört ausüben.

Was ist überhaupt ein „Kleingewerbe“ (h1)

Was ist denn überhaupt ein Kleingewerbe? Was unterscheidet es von einem „richtigen“ oder „großen“ Gewerbebetrieb und von anderen Formen der Selbstständigkeit? Für Eilige und Neugierige hier die wichtigsten Punkte vorweg:

Die Vorschriften für Kleingewerbetreibende finden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch, in der Gewerbeordnung sowie den Steuer- und Sozialgesetzen. Eine unmissverständliche gesetzliche Definition des Gewerbe-Begriffs für alle Rechtsgebiete gibt es nicht. Als Gewerbe gilt grundsätzlich …

Gewerbe-Abgrenzung zu Verbrauchern und Privatleuten

Dass Arbeitnehmer während ihrer Berufstätigkeit im Geschäftsleben nicht als Gewerbetreibende eingestuft werden, ist offensichtlich: Sie sind im Betrieb ihres Arbeitgebers beschäftigt und arbeiten nicht auf eigene Rechnung. Ebenfalls nicht als Gewerbetreibende gelten darüber hinaus zum Beispiel …

Um Missverständnissen vorzubeugen: Ein privater Ebay-Verkäufer kann sich durchaus nach und nach zum Profiseller entwickeln. Und aus der privaten Wohnmobilvermietung kann durchaus ein lukratives Geschäft werden (oder auch ein attraktives Steuersparmodell). Nur: Für sich genommen gelten gelegentliche Geschäftsaktivitäten dieser Art noch nicht als gewerblich. Sie brauchen also keinen Gewerbeschein, nur weil Sie alle Jahre wieder einen Garagenflohmarkt veranstalten oder von Zeit zu Zeit ausrangierten Privatbesitz legal bei Ebay oder auf dem Flohmarkt verkaufen wollen.

Spätestens jedoch, wenn Sie …

sollten Sie die Anmeldung eines Kleingewerbes in Betracht ziehen. Im Zweifel sprechen Sie am besten mit einem Steuerberater.

Kleingewerbe-Abgrenzung zu Gewerbebetrieben / HGB-Kaufleuten

Kommen wir zu den Gewerbetreibenden im engeren Sinn: Die allgemeinen Regeln des Geschäftslebens sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) festgelegt. Die Spezialvorschriften für
Kaufleute finden sich im Handelsgesetzbuch (HGB). Zum Glück müssen kleine Gewerbebetriebe weder die eigentlichen HGB-Bestimmungen noch die meisten anderen kaufmännischen
Gepflogenheiten und branchentypischen Handelsbräuche beachten. Kleingewerbetreibende brauchen ihr Unternehmen auch nicht ins Handelsregister eintragen zu lassen (und sollten das auchkeinesfalls ohne Not tun!)

Verwirrende Handels- und Kaufmanns-Begriffe

Die historischen Gesetzesbezeichnungen sorgen bei Neulingen im Geschäftsleben häufig für Irritationen:

Von einem Kleingewerbe ist laut Handelsgesetzbuch die Rede, wenn „das Unternehmen nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert” (§ 1 Abs. 2 HGB).

Eindeutige Kriterien für diese ziemlich nebulöse Umschreibung bleibt das Gesetz zwar schuldig. Doch solange Sie Ihre Geschäfte als Einzelunternehmer betreiben, können Sie davon ausgehen, dass Sie noch keinen „in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb“ führen. Selbst wenn Sie sich mit anderen „natürlichen Personen“ zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) zusammenschließen, fällt das gemeinsame Unternehmen noch längst nicht unter das Handelsrecht. Weder Einzelunternehmen noch BGB-Gesellschaften müssen von Hause aus ins Handelsregister eingetragen werden. Sie können sich damit im Zweifel sogar Zeit lassen, bis Sie von Amts wegen dazu aufgefordert werden.

Vorteile des Kleingewerbe-Daseins

Dass Sie keine richtige „Firma“ sind, ist kein Nachteil: Vor allem müssen Sie „keine Bücher führen“. Klingt unspektakulär – hat aber unschätzbare Vorteile:

Umsatzsteuerpflichtig sind Kleingewerbetreibende hingegen grundsätzlich schon – auch wenn das häufig anders dargestellt wird. Das liegt an der weitverbreiteten Verwechslung von Kleingewerbe und (umsatzsteuerlichen) Kleinunternehmern.

Kleingewerbe und / oder Kleinunternehmer?

Die Begriffe „Kleingewerbe“ und „Kleinunternehmer“ werden oft gleichgesetzt oder verwechselt. Sie bezeichnen jedoch ganz unterschiedliche Sachverhalte:

Mit anderen Worten: Alle (umsatzsteuerlichen) Kleinunternehmer, die ein Gewerbe betreiben, sind Kleingewerbetreibende. Umgekehrt sind aber keineswegs alle Kleingewerbetreibenden gleichzeitig auch Kleinunternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes.

Lektüretipp: Ausführliche Informationen zu den Besonderheiten des (umsatzsteuerlichen) Kleinunternehmer-Status bietet der Leitfaden kleinunternehmer.de.

Kleingewerbe-Abgrenzung zu Freiberuflern und ähnlichen Selbstständigen

Zurück zu den Kleingewerbetreibenden: Legt man die Gewerbeordnung (GewO) zugrunde, gelten zunächst einmal alle gewerblichen und selbstständigen Tätigkeiten als Gewerbe. § 6 GewO nimmt dann aber eine ganze Reihe von Freiberuflern und Selbstständigen aus dem „Anwendungsbereich“ der Gewerbeordnung aus. Demnach sind zum Beispiel Apotheker, Rechtsanwälte und Notare und Steuerberater ausdrücklich keine Gewerbetreibende.

Als nicht-gewerblich gelten darüber hinaus die klassischen freiberuflichen und vergleichbaren selbstständigen Tätigkeiten, die in § 18 EStG aufgezählt werden. Dazu gehören die …

Vorteil der sogenannten Katalogberufe: Anders als Gewerbetreibende zahlen Freiberufler und vergleichbare Selbstständige auf keinen Fall Gewerbesteuer – ganz gleich, wie groß und erfolgreich sie sind. Außerdem sind sie unabhängig von der Höhe ihrer Gewinne und Umsätze von der kaufmännischen Buchführungspflicht und allen anderen handelsrechtlichen Vorschriften befreit.

Weiterer Vorteil: Bei nicht-gewerblichen Selbstständigen entfällt die Pflichtmitgliedschaft in der Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer. Zwar sind auch die klassischen Freiberufler Zwangsmitglieder in speziellen Kammern (z. B. Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater und Architekten). Manche Freiberufler (z. B. Schriftsteller, Journalisten, Fotoreporter, Übersetzer und Lotsen) und viele der „ähnlichen Berufe“ sind jedoch kammerfrei.

Gerade mit dem unbestimmten Rechtsbegriff der „ähnlichen Berufe“ tun sich viele Gewerbe- und Finanzämter jedoch schwer. Dass es sich um Dienstleistungen höherer Art handelt, für die besondere Fachkenntnisse und Fertigkeiten erforderlich sind, gilt zwar als unstrittig. Ein abgeschossenes Hochschulstudium ist aber nicht Voraussetzung. Das machen die Beispiele Krankengymnasten und Lotsen deutlich, die ja ausdrücklich zu den Katalogberufen gezählt werden. So sind beispielsweise Programmierer und Webdesigner vielerorts als Selbstständige anerkannt – selbst dann, wenn sie sich ihre Fähigkeiten autodidaktisch angeeignet haben.

Im Zweifel werden strittige selbstständige Berufstätigkeiten von den kommunalen Behörden trotzdem als gewerblich eingestuft. Gar nicht unbedingt, weil Kleingewerbebetriebe unterm Strich wesentlich mehr Steuern zahlen als Freiberufler (mehr dazu weiter unten im Gewerbesteuer-Abschnitt). Vielmehr, weil die Städte und Gemeinden vor Ort von den Gewerbesteuer-Einnahmen profitieren.

Praxistipp: Wenn eine geplante selbstständige Tätigkeit im Graubereich zwischen Kleingewerbe und selbstständiger Tätigkeit angesiedelt ist, wenden Sie sich am besten von vornherein an einen Steuerberater oder lassen sich von Ihrem Berufs- oder Branchenverband unterstützen.

Sofern Sie Leistungen erbringen, die einigermaßen plausibel als "selbstständige Tätigkeit" i. S. d. § 18 EStG eingestuft werden können (z. B. Programmierer, Webdesigner u.ä.) und Ihr voraussichtlicher Jahresgewinn unter dem Gewerbesteuer-Freibetrag von 24.500 Euro liegt, nehmen es viele Finanzämter mit der Unterscheidung zwischen Gewerbe und selbstständiger Tätigkeit nicht allzu genau. Falls sich die Geschäfte gut entwickeln und das Finanzamt die Einkunftsart Jahre später nach Überschreiten der 24.500-Euro-Gewerbeertragsgrenze erfolgreich in Zweifel zieht, müssen Sie die Nachteile des Gewerbestatus (z. B. Anzeige- und Kammerpflicht) erst mit einiger zeitlicher Verzögerung tragen.

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